Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu erteilt, errichtet die Innung für ihr Gebiet nach Maßgabe der Prüfungsordnung Gesellenprüfungsausschüsse ein. Diese sind für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in der Innung vertretenen Handwerke zuständig ist, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
weiter